Das ändert sich für Unternehmer 2020
Der Jahresbeginn bringt oberbayerischen Unternehmen etliche Änderungen ins Haus. Die IHK für München und Oberbayern weist darauf hin, dass ab 2020 unter anderem mehr Kleinunternehmen vereinfachte Umsatzsteuerregeln nutzen können. Die relevante Umsatzgrenze steigt von 17.500 auf 22.000 Euro. Gründer werden vorerst nicht mehr verpflichtet, eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Außerdem steigen die Grund- und Kinderfreibeträge für die Einkommensteuer, die Pendlerpauschale wird erhöht und bei Jobtickets gibt es durch die Option einer Pauschalbesteuerung eine Verbesserung. Für Einzelhandel und Gastronomie besonders relevant: Zum 1. Januar 2020 tritt die umstrittene Belegausgabepflicht in Kraft. Danach muss bei der Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ein Beleg erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht zur Mitnahme des Beleges verpflichtet. Der Beleg kann in Papierform oder elektronisch erstellt werden.
Eine wichtige Änderung ergibt sich für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO mit Hauptniederlassung in Bayern. Für deren gewerberechtliche Erlaubnis ist ab 1. Januar 2020 die IHK für München und Oberbayern zuständig. Bestehende Erlaubnisse bleiben gültig, jedoch muss die IHK als zuständige Behörde im Online-Impressum der Geschäftswebseite genannt werden. Ansonsten sind Abmahnungen durch Dritte möglich.
Der gesetzlich verankerte Mindeststundenlohn steigt von 9,19 auf 9,35 Euro. Dazu gibt es erstmals einen Mindestlohn für Azubis von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Da das durchschnittliche Vergütungsniveau für Azubis im Bereich der IHK in Oberbayern deutlich über diesem Wert liegt, hat diese Neuregelung allerdings wenig praktische Relevanz.
Auch zwei sportliche Großereignisse werfen ihre Schatten voraus. Unternehmen, die 2020 Werbeaktionen im Umfeld der Olympischen Sommerspiele in Tokio oder der Fußball-EM planen, sollten sich laut IHK im Zweifel Rat einholen, bevor es Abmahnungen oder Unterlassungsklagen wegen Markenrechtsverletzungen hagelt.
Wie zu jedem Jahreswechsel lohnt es sich für Unternehmen, Verjährungsfristen bei Forderungen zu überprüfen, da diese sich am Kalenderjahr mit dem Stichtag 31.12. orientieren. Außerdem können Betriebe nach dem Jahreswechsel nicht mehr benötigte Dokumente wie Steuerunterlagen entsorgen, sofern die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten werden.
Auf www.ihk-muenchen.de/jahreswechsel listet die IHK alle aktuellen Tipps auf.
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