Rehabilitierung für verurteilte homosexuelle Menschen
Rehabilitierung für verurteilte homosexuelle Menschen
Betroffene können Entschädigung beantragen
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 unter Strafe gestellt. Das Bundesamt für Justiz macht darauf aufmerksam, dass dieses Verbot aus heutiger Sicht in beson- derem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig war. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafge- richtliche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung einen Entschädigungsanspruch.
Inzwischen wurde die Entschädigungsberechtigung erweitert. Denn auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren, Untersuchungshaft oder Verlust von Ausbildungs- oder Arbeitsstätten haben psychische und/oder körperli- che Folgen ausgelöst. Aus diesem Grund entschied sich das Bundes- ministerium der Justiz für eine Erweiterung, wenn beispielsweise be- rufliche oder gesundheitliche Nachteile entstanden sind.
Die städtische Gleichstellungsbeauftragte Barbara Deimel begrüßt diese Rehabilitierung und macht betroffenen Menschen Mut, die ent- sprechenden Entschädigungsleistungen zu beantragen. Die Stadt wird über Flyer und Plakate zur Rehabilitation und Entschädigung an meh- reren Stellen in der Stadt informieren.
Schätzungen zufolge ergingen zwischen 1945 und 1994 etwa 69.000 Urteile in diesem Kontext. Betroffene können sich noch bis zum 21. Juli 2022 postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das Bundesamt der Justiz wenden, um eine Entschädigung zu beantragen:
Bundesamt für Justiz Referat III 6 53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 99 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung
Darüber hinaus hat die Bundesinteressenvertretung schwuler Senioren e.V. (BISS) eine Beratungshotline eingerichtet: 0800 1752017